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Benutzungsordnung für die Bibliothek des Instituts für Sozialwissenschaften Braunschweig
Braunschweig, 01.12.2007
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Bibliothek des Instituts für Sozialwissenschaften der Technischen Universität Braunschweig.
§ 2
Aufgaben der Bibliothek
1. Die Bibliothek dient als öffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und der Fortbildung.
2. Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie insbesondere
a. ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,
b. einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,
c. Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften Werken herstellt, ermöglicht oder vermittelt,
d. auf Grund ihrer Bestände und Informationsmittel Auskünfte erteilt,
e. Informationen aus Datenbanken zugänglich macht,
f. Veröffentlichungen des Instituts für Sozialwissenschaften zugänglich macht.
g. Weitere Archivalien eingeschränkt zugänglich macht.
3. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Aufgabenstellung der Bibliothek und nach ihrer personellen, sachlichen und technischen Ausstattung.
II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen
§ 3
Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet. Über Sonder¬nutzungen können privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.
§ 4
Zulassung zur Benutzung
1. Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung.
2. Die Benutzung ist erst nach Anmeldung zulässig. Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ist der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Lehrkörpers und andere Mitarbeiter/-innen am Institut.
3. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Aushändigung des Benutzerausweises. Dieser bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nicht übertragbar.
4. Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter Bedingungen erteilt werden.
5. Die Zulassung kann von der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und/oder von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig gemacht werden.
6. Mit der Anmeldung wird diese Benutzungsordnung anerkannt.
7. Jeder Wohnungswechsel ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der Bibliothek für daraus entstehende Kosten und Nachteile.
8. Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzerausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen.
9. Die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung durch die Bibliothek wird nur erteilt, wenn die Pflichten nach Absatz 8 erfüllt sind.
10. Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei
§ 5
Speicherung von personenbezogenen Daten
1. Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In der Regel werden folgende Daten erfasst:
a. Benutzerdaten (Namen und Anschrift, e-Mail Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Benutzernummer und Matrikelnummer, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzerstatus und -typ),
b. Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Titelangaben der Ausleihen, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Anzahl der gegenwärtigen Mahnungen, Ausschluss von der Benutzung).
2. Die Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Benutzerin oder der Benutzer das betreffende Werk zurückgegeben sowie ggf. die anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten Ersatzleistungen erbracht hat. Sperrvermerke werden gelöscht, sobald die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen erfüllt sind.
3. Eintragungen über einen befristeten Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist gelöscht.
4. Die Benutzerdaten werden spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungs-verhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.
5. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht bei der Benutzung besonders wertvoller Werke.
§ 6
Verhalten in der Bibliothek
1. Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
2. Mäntel, Hüte, Schirme, Taschen usw. sind an den dafür vorgesehenen Stellen zur Aufbewahrung abzugeben.
3. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.
4. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
5. Die Bibliothek kann die Benutzung von Diktiergeräten, Datenverarbeitungsgeräten, drahtlosen Telefonen oder anderen Geräten untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze beschränken.
§ 7
Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht
1. Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen, Markieren sowie Durchpausen sind nicht gestattet. Benutzer dürfen den Katalogen keine Katalogkarten entnehmen und an den Katalogrechnern und PC-Arbeitsplätzen keine Datenveränderungen vornehmen.
2. Benutzerinnen und Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls wird angenommen, dass es vor der Benutzung in einem einwandfreien Zustand war.
3. Wer ein Werk verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadenersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von der Benutzerin oder dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf deren oder dessen Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.
4. Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.
5. Für Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung des Benutzer-ausweises entstehen, haftet die Benutzerin oder der Benutzer, auch wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.
§ 8
Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
1. Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen. Die Bibliothek ist ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Akten¬mappen, Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.
2. Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Benutzerausweis vorzulegen.
3. In der Bibliothek gefundene oder nicht abgeholte Gegenstände aus der Aufbewahrung werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
4. Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§ 9
Reproduktionen
1. Die Benutzer können die in der Bibliothek aufgestellten Kopiergeräte und Drucker benutzen. Für Schäden an den Geräten, die nicht auf gewöhnliche Anwendung zurückzuführen sind, haftet der Benutzer/die Benutzerin. Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Verantwortung für die Einhaltung etwaig bestehender urheberrechtlicher Bestimmungen.
2. Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.
3. Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.
4. Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
5. Die Nutzung der Kopiergeräte und Drucker ist kostenpflichtig. Für Reproduktionen, die auf Geräten angefertigt werden, die aus Studienbeiträgen finanziert werden, gelten Sonderregelungen.
§ 10
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung festgesetzt und durch Aushang bzw. durch die Internetseiten des Instituts bekannt gegeben. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
§ 11
Haftung der Bibliothek
1. Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Für Gegenstände, Kleidung, Rucksäcke, Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten wird nicht gehaftet.
2. Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.
§ 12
Gebühren und Auslagen, Entgelte, Pfand
1. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Gebührenordnung der Bibliothek.
2. Die Nutzung von besonderen Einrichtungen und Dienstleistungen der Bibliothek verpflichtet die Benutzerin und den Benutzer zur Zahlung der durch Aushang bekannt gegebenen Entgelte.
3. Für die gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere für die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und anderen wertvollen Beständen, kann die Bibliothek Entgelte verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind.
III. Benutzung innerhalb der Bibliothek
§ 13
Allgemeines
1. Mit der Nutzung der bibliothekarischen Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtet sich die Benutzerin oder der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Benutzungsordnung.
2. Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Benutzerausweis vorgelegt wird.
§ 14
Benutzung im Lesesaal
1. Alle in den Leseräumen der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Werke können an Ort und Stelle benutzt werden.
2. Leseplätze dürfen nicht vorbelegt werden. Wer die Räume der Bibliothek verlässt, muss seinen Platz abräumen, soweit ihm nicht ein ständiger Arbeitsplatz dort zugewiesen werden kann. Andernfalls können belegte, aber unbesetzte Plätze von den Bibliotheksbediensteten abgeräumt und neu vergeben werden.
3. Nach Gebrauch sind die Werke an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Sind aus Sicherheitsgründen Lesesaalwerke bei der Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben.
4. Alle in den Archiven aufgestellten Werke können zur Benutzung an den Leseplätzen herausgegeben werden. Sie sind bei der dafür vorgesehenen Stelle (Ausleihe) in Empfang zu nehmen und dort wieder abzugeben.
§ 15
Zutritt zu Archivräumen
Der Zutritt zu geschlossenen Archivräumen kann nach Absprache mit dem zuständigen Personal genehmigt werden. Dort gelagerte Bestände können von der Benutzung ausgenommen werden
§ 16
Anschaffungsvorschläge
Sind Werke in der Bibliothek nicht oder nicht in genügender Anzahl vorhanden, so kann jeder Benutzer/ jede Benutzerin Anschaffungen vorschlagen. Die Vorschläge werden an die für die Bestellungen zuständigen Angestellten des Instituts weitergeleitet.
§ 17
Nutzung von technischen Einrichtungen
1. Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische Geräte zur Nutzung von Informationsträgern zur Verfügung.
2. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Benutzer können die in der Bibliothek aufgestellten Rechner zur Internetrecherche benutzen und ggf. Rechercheergebnisse auf selbst mitgebrachten Datenträgern abspeichern. Insbesondere stehen über diese Rechner auch die E-Zeitschriften der Instituts- und Universitätsbibliothek bereit. Auch hier haftet der Benutzer/ die Benutzerin für Schäden an den Geräten, die nicht auf gewöhnliche Anwendung zurückzuführen sind.
4. Bei der Nutzung der technischen Geräte und Rechner sind alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
IV. Ausleihe
§ 18
Allgemeine Ausleihbestimmungen
1. Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich Präsenzbestände.
Das sind:
a) Bücher der Signaturgruppe A (Allgemeines, Lexika, etc.)
b) Zeitschriften und Jahrbücher (Signaturgruppe Z)
c) Loseblattausgaben
d) ungebundene Lieferungswerke einzelne Hefte, ungebundene Zeitschriften, Zeitungen
e) Magisterarbeiten
f) Statistiken (Signaturgruppe S)
g) Handapparate
h) der jeweils erste Band der Mehrfachexemplare von Lehrbüchern (Signaturgruppe P)
i) elektronische Datenträger
j) Bestände des Institutsarchivs
Diese Bestände dürfen in der Regel nur in den Räumen der Bibliothek benutzt werden. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften u.ä. an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen.
2. Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke von der Entleihung ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren oder, falls ausgeliehen, zurückfordern.
3. Für Präsenzbestände kann die Bibliotheksleitung besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z.B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen.
4. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken.
5. Bei Werken, die für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann das Entleihen vom Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden.
6. Die gewünschten Werke hat die Benutzerin oder der Benutzer persönlich in der Leihstelle vorzulegen.
7. Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes an die Benutzerin oder den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die Entleiherin oder der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Werk, auch wenn ihr oder ihm ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.
8. Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung in den Räumen der Bibliothek vorgemerkt werden. Die Vormerkung wird in der Ausleihe durch das zuständige Bibliothekspersonal eingetragen und die Entleihenden in der Regel per E-Mail benachrichtigt.
a. Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf ein Buch und die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzerin oder Benutzer begrenzen.
b. Vorgemerkte Bücher werden nach der Rückgabe in der Regel 14 Tage von der Entleihung durch andere Benutzer ausgenommen. Die vormerkenden Nutzer und Nutzerinnen werden in der Regel durch eine E-Mail über die Verfügbarkeit der vorbestellten Werke benachrichtigt.
9. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benutzerausweis vorzeigt.
10. Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es ist unzulässig auf den Namen einer anderen Person zu entleihen.
§ 19
Ausleihvorgang bei elektronischer Verbuchung
1. Die Ausleihe erfolgt mittels des Benutzerausweises an den Buchungstischen der Bibliothek. Die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs gilt als Nachweis für die Aushändigung des Werkes.
2. Der Entleiher/ die Entleiherin ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das entliehene Werk verantwortlich.
3. Bei maschineller Ausleihverbuchung entfällt der Leihschein.
§ 20
Ausleihvorgang bei konventioneller Verbuchung
1. Für jedes gewünschte Werk ist ein Leihschein in deutlich lesbarer Schrift vollständig auszufüllen und abzugeben. Der mit einer Unterschrift versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes.
2. Jeder Leihschein muss die eigenhändige Unterschrift der Bestellerin oder des Bestellers oder einer oder eines Bevollmächtigten tragen.
3. Bei Bestellungen sind die Standortnummer (Signatur), Verfasser/ innen und Titel des gewünschten Werkes anzugeben.
§ 21
Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen
1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. Die Bibliothek kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes eine andere Frist festsetzen. Für die Bände der Lehrbuchsammlung (Signaturgruppe P) beträgt die Leihfrist 150 Tage.
2. Die Leihfrist kann auf Antrag um 14 Tage verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und die Entleiherin oder der Entleiher den Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Entsprechend den Erfordernissen des Benutzungsdienstes können Fristverlängerungen ausgeschlossen werden.
3. Fällt die Rückgabefrist auf einen Feiertag, so gilt der nächste Öffnungstermin als Rückgabetermin.
4. Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Die Antragsstellung hat persönlich oder elektronisch auf den Seiten der Institutsbibliothek zu erfolgen. Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
5. Die Leihfrist kann höchstens viermal verlängert werden. Bei der Fristverlängerung kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Werkes verlangen. Eine Fristverlängerung, die die Gültigkeitsdauer der Benutzerzulassung überschreitet, wird nicht gewährt.
6. Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann zum Zweck einer Inventur eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.
7. Eine besondere Leihfrist von sechs Monaten gilt für die wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die studentischen Hilfskräfte und freiwilligen Mitarbeiter der Institutsbibliothek. Diese sind im Interesse der anderen Benutzer der Institutsbibliothek dringend gehalten, diese Vergünstigung nicht über Gebühr auszunutzen und ihre Bestände regelmäßig auf ihren tatsächlichen Bedarf hin zu überprüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand des Instituts die Rückgabe von entliehenen Werken verlangen.
8. Für Entleiher/Entleiherinnen, die eine Abschlussarbeit am Institut (Magister, Diplom, oder Master) oder eine Promotion am Institut verfassen, kann eine besondere Leihfrist beantragt werden. Diese beträgt sechs Monate.
9. Jeder Entleiher, der eine besondere Ausleihfrist in Anspruch nimmt, hat sicher zu stellen, dass ein Werk bei weiterer Nachfrage innerhalb von einer Woche zur Verfügung gestellt wird.
§ 22
Rückgabe
Ausgeliehene Werke sind der Bibliothek mit Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Bibliothek auf Verlangen erteilt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig.
§ 23
Mahnungen
1. Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, kann von der Bibliothek schriftlich unter Fristsetzung gemahnt werden. Leistet er dieser Mahnung nicht fristgerecht Folge, so ergeht eine zweite Mahnung. Wird die in ihr gesetzte Rückgabefrist nicht eingehalten, so ergeht eine dritte Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen gegen Zustellungsnachweis. Die Bibliothek weist zugleich auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin (Absatz 5).
2. Die Mahngebühr entsteht mit der Ausfertigung des Mahnschreibens. Die Höhe der Mahngebühr wird von der Bibliotheksleitung festgesetzt.
3. Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung bei der Post als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die von der Entleiherin oder dem Entleiher mitgeteilte Anschrift als unzustellbar zurückgekommen sind.
4. Solange die Entleiherin oder der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an sie oder ihn einstellen und die Verlängerung der Leihfrist versagen.
5. Wird auf die dritte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben (Absatz 6) das entliehene Werk nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgegeben, so kann die Bibliothek
a. das Buch aus der Wohnung der Benutzerin oder des Benutzers abholen lassen,
b. Ersatzbeschaffung durchführen,
c. Wertersatz verlangen,
d. Mittel des Verwaltungszwanges einsetzen.Fehler! Textmarke nicht definiert.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 24
Ausschluss von der Benutzung
1. Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Bibliothek die Benutzerin oder den Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
2. Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 25
Ergänzung der Benutzungsordnung
Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Benutzungs¬ordnung zu erlassen. Dies geschieht in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Bibliotheksbeauftragen.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand des Instituts für Sozialwissenschaften in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Benutzungs¬ordnungen außer Kraft.
Ausführungsbestimmungen
Zu § 12
Die Gebühr für 1 Fotokopie (DIN-A4) beträgt 5 Cent.
Zu § 20
Konventionelle Verbuchungen sind ausschließlich durch den Lehrkörper und Mitarbeiter/-innen des Instituts möglich. Konventionelle Verbuchungen können durch das Personal der Bibliothek in die elektronische Verarbeitung überführt werden.
Zu § 21, 7, 8, 9
Besondere Ausleihfristen werden durch Vorbestellungen unterbrochen.
Die Bibliothek behält sich vor die Nutzerdaten (e-Mail oder Telefonnummer) zwecks Kontaktaufnahme bei Vorbestellungen weiterzugeben.
Zu § 23, 2
Die Mahngebühr beträgt für jedes ausgeliehene Werk 2,- Euro. Neben den Mahngebühren fallen Portokosten an. Die Gebühren für mehrere Mahnungen addieren sich.