Exmatrikulation

Ende des Benutzungsverhältnisses 

Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie der Benutzungsausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen sind zu begleichen.

Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation ist eine Entlastung durch die Bibliothek während der Öffnungszeiten der Leihstelle auf dem Exmatrikulationsantrag des Immatrikulationsamtes erforderlich.
Soll gleichzeitig das Benutzungsverhältnis beendet werden, wird eine Entlastung nur erteilt, wenn alle aus der Bibliothek entliehenen Werke sowie die TUCard zurückgegeben und ausstehende Verpflichtungen beglichen worden sind.
Der Antrag kann, ggf. zusammen mit der TUCard, zur Erteilung der Entlastung auch per Post an die Leihstelle der UB (Adresse im dunkelblauen Bereich am unteren Ende dieser Webseite unter Anschrift) gesandt werden. Nach Entlastung durch die Bibliothek leitet diese den Antrag an das Immatrikulationsamt weiter.
Soll das Benutzungsverhältnis nach der Exmatrikulation fortgeführt werden, muss der Antrag persönlich gestellt werden, da gleichzeitig unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung die Änderung des Benutzungsverhältnisses beantragt werden muss.

Beurlaubung

Für eine Beurlaubung ist die Entlastung durch die Universitätsbibliothek auf dem Antrag auf Beurlaubung (Formular des Immatrikulationsamtes) erforderlich.
In Ausnahmefällen kann der Antrag zur Erteilung der Entlastung auch per Post an die zuständigen Stellen gesandt werden. Bitte beachten Sie die auf dem Formular angegebene Reihenfolge der Entlastungsvermerke!
Nach Entlastung durch die Bibliothek leitet diese den Antrag weiter.